Transferperioden in Deutschland, Österreich und der Schweiz

30. Januar 2019 - Transfers von Fußballprofis können grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferperioden erfolgen. Außerhalb dieser Transferperioden ist ein Vereinswechsel nur beschränkt möglich. Die Regelungen in den einzelnen Ländern sind recht unterschiedlich. Erfahren Sie hier mehr über die Vorgaben der FIFA zu den Registrierungsperioden für Berufsspieler und die Bestimmungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

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FIFA

Das FIFA-Reglement bezüglich den Status und Transfer von Spielern (RSTS) enthält die allgemeingültigen und verbindlichen Bestimmungen bezüglich Status von Spielern, deren Spielberechtigung im Rahmen des organisierten Fußballs und deren Transfer zwischen Vereinen unterschiedlicher Verbände (Art. 1 Abs. 1 RSTS). Art. 6 Abs. 1 RSTS legt fest, dass ein Spieler grundsätzlich nur während einer von zwei vom zuständigen Verband pro Jahr festgelegten Perioden registriert werden darf, ausnahmsweise aber ein Berufsspieler, dessen Vertrag vor dem Ende einer Registrierungsperiode abgelaufen ist, auch außerhalb der betreffenden Registrierungsperiode registriert werden kann. Art. 6 Abs. 1 RSTS gibt weiter vor, dass die Verbände solche vertragslosen Berufsspieler außerhalb einer Registrierungsperiode registrieren dürfen, sofern die sportliche Integrität des betreffenden Wettbewerbs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 RSTS, der die Registrierungsperioden betrifft, ist auf nationaler Ebene verbindlich und ohne jegliche Änderung von den Fußballverbänden in ihr nationales Verbandsreglement zu integrieren (Art. 1 Abs. 1 lit. a) RSTS).

Nach den Vorgaben der FIFA legen also die nationalen Fußballverbände zwei Registrierungsperioden pro Jahr fest. Zum anderen legen die nationalen Fußballverbände aber auch fest, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie Registrierungen außerhalb einer Registrierungsperiode zulassen, und welches Verfahren bei solchen Registrierungen einzuhalten ist. Wichtig ist, dass das FIFA-Reglement nicht vorgibt, dass eine Registrierung außerhalb von Registrierungsperioden ausschließlich zwischen der ersten und zweiten Periode einer Saison erfolgen darf.


Deutschland

In Deutschland haben die Verbände DFB und DFL folgende zwei Wechselperioden festgelegt (§§ 23, 30 Spielordnung DFB, § 11 Abs. 1 Lizenzordnung Spieler DFL für Vertragsspieler; §§ 4, 5 Lizenzordnung Spieler DFL für Lizenzspieler):

• Wechselperiode I vom 01.07. bis zum 31.08. eines Kalenderjahres
• Wechselperiode II vom 01.01. bis zum 31.01. eines Kalenderjahres

Außerhalb der Wechselperiode I können Lizenzspieler und Vertragsspieler bis zum 31.12. einen Vereinswechsel vornehmen, wenn sie zum Ablauf der Wechselperiode I, also am 31.08., vertraglich an keinen Club als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden waren und danach keine Spielerlaubnisberechtigung für einen Club, auch nicht als Amateur, hatten. Dies gilt für nationale und internationale Transfers.

In der Zeit vom 01.09. bis zum 31.12. ist ein Wechsel von vertragslosen Spielern also möglich. Voraussetzung ist, dass der Spieler vorher Lizenz- oder Vertragsspieler (bei Wechsel aus dem Ausland: Berufsspieler) war und sein Vertrag spätestens am 31.08. geendet hat. Unerheblich ist, ob der Vertrag durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet worden ist; eine Vertragsstreitigkeit darf nicht vorliegen.

Nach Ablauf der Wechselperiode II am 31.01. eines Kalenderjahres zum Ende eines Spieljahres am 30.06. sind Wechsel von Lizenz- und Vertragsspielern generell nicht mehr möglich.


Österreich

Für Wechsel in die Bundesliga in Österreich und für Wechsel innerhalb der österreichischen Bundesliga gelten die Spielbetriebsrichtlinien für die höchste Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga, hier § 23 betreffend „Übertritte“. Danach gelten in Österreich in der Saison 2018 / 2019 folgende Registrierungsperioden (Übertritts-zeiten):

• Die Sommerübertrittszeit vom 09.06.2018 (0:00 Uhr) bis zum 31.08.2018 (24:00 Uhr)

• Die Winterübertrittszeit vom 07.01.2019 (0:00 Uhr) bis zum 06.02.2019 (17:00 Uhr)

Mögliche Wechsel außerhalb dieser Übertrittszeiten sind in § 23 Abs. 12 und 13 der Spielbetriebsrichtlinien geregelt. Danach können vor oder während der Übertrittszeit nachweislich arbeitslose Spieler ausnahmsweise auch außerhalb der Übertrittszeiten die Spielberechtigung erhalten. Ein Anspruch eines arbeitslosen Spielers auf die Erteilung einer Spielberechtigung außerhalb der Übertrittszeiten besteht aber nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung durch den zuständigen Senat 2 vorgesehen, die den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen hat. Ein derartiger Antrag ist sogar noch nach Ende der Winterübertrittszeit am 06.02.2019 möglich, allerdings lediglich bis zum 13.02.2019, 17:00 Uhr. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Senates 2 kann das Protestkomitee angerufen werden.

Diese Regelung in Österreich unterscheidet sich wesentlich von der Regelung in Deutschland, wonach ein ehemaliger Lizenz- oder Vertragsspieler, der am 31.08. vertragslos war, in jedem Fall zwischen den Wechselperioden wechseln kann.


Schweiz

Für Transfers zu und zwischen den Klubs der Swiss Football League (SFL), also den zehn Klubs der Super League und den zehn Klubs der Challenge League, gilt das Reglement über die Qualifikation der SFL-Spieler der SFL. Nach Art. 10 dieses Reglementes gelten folgende „Qualifikationsperioden“:

• Qualifikationsperiode vom Ende der Meisterschaft, aber frühestens vom 10. Juni bis zum 31. August

• Qualifikationsperiode vom 15. Januar bis zum 15. Februar

• Qualifikationsperiode vom Ende der Meisterschaft bis zum 31. März für nationale Transfers lokal ausgebildeter Spieler unter 21 Jahren

In der SFL gibt es also eine eigene Registrierungsperiode für lokal ausgebildete Spieler unter 21 Jahren, die auf nationaler Ebene durchgängig vom Ende der Meisterschaft bis zum 31. März des Folgejahres transferiert werden können. In Deutschland und Österreich gibt es eine derartige Regelung nicht. Motivation ist offenbar, die Klubs zur Förderung lokaler Spieler zu animieren und sicherzustellen, dass junge Spieler leichter Spielpraxis sammeln können.

Eine Bestimmung betreffend Transfers außerhalb der Qualifikationsperioden enthält Art. 10 Abs. 5 des Reglements. Danach kann die Transferkommission bis Ende Februar gestützt auf ein begründetes Gesuch und unter Berücksichtigung der sportlichen Integrität des Wettbewerbs in Härtefällen Abweichungen erlauben. Darunter können insbesondere Spieler fallen, deren letzter Arbeitsvertrag vor dem Ende der zurückliegenden Qualifikationsperiode abgelaufen ist oder aufgelöst wurde. Die Entscheidung der Transferkommission ist endgültig.

Anders als in Deutschland gibt es also auch in der Schweiz keine allgemeine Regelung, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Qualifikation außerhalb einer Qualifikationsperiode erlaubt ist. Vielmehr ist wie in Österreich eine Entscheidung im Einzelfall durch einen Verbandsspruchkörper vorgesehen. Dabei scheinen die Anforderungen für eine positive Entscheidung der Transferkommission in der Schweiz höher zu liegen, als dies in Österreich für den Senat 2 der Fall ist. Denn Art. 10 Abs. 5 spricht von „Härtefällen“. Andererseits ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag des Spielers vor Ablauf der letzten Qualifikationsperiode beendet war, so dass die Transferkommission eine Qualifikation etwa auch in den Fällen erlauben kann, in denen ein Spieler seinen Arbeitsvertrag nach dem Ende der letzten Qualifikationsperiode berechtigt gekündigt hat.


Fazit:

In Deutschland existiert die spielerfreundlichste und rechtssicherste Regelung für die Registrierung von Spielern zwischen der Registrierungsperiode I und der Registrierungsperiode II. Ein Berufsspieler, der spätestens zum 31.08. seinen Arbeitsvertrag auflöst, bekommt auch nach Ablauf der Wechselperiode I unproblematisch eine Spielerlaubnis, wenn er einen neuen Club findet. Wünschenswert wäre es, wenn es auch in Deutschland eine Regelung gäbe, die es ermöglicht, dass Spieler, die nach Ablauf der letzten Wechselperiode ihren Arbeitsvertrag berechtigt gekündigt haben, auch außerhalb der Wechselperioden, jedenfalls bis zum Ende der Wechselperiode II, registriert werden können. Entsprechendes gilt für Österreich.

Regelungen in anderen europäischen Ländern sind teilweise großzügiger und erlau-ben zum Teil die Registrierung vertragsloser Spieler sogar nach dem Ende der jeweiligen Registrierungsperiode II. Wenn Sie Fragen zu Registrierungsperioden oder den Möglichkeiten von Transfers außerhalb der Transferperioden haben oder wenn Sie juristische Vertretung in einem Registrierungsverfahren benötigen, kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei.

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