Dr. Frank Rybak zu Gast bei BOSSES BUNDESLIGA BLOG

Ralf Bosse, Sportreporter, Moderator und Betreiber des „Bosses Bundesliga Blog“ hat sich mit Dr. Rybak über ein Thema unterhalten, das bisher relativ wenig Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erhalten hat: Schwangere Fußballerinnen im Profi-Fußballsport. Welche Rechte & Verpflichtungen hat der Verein gegenüber schwangeren Spielerinnen? Welche Rechte & Pflichte haben Spielerinnen selbst? Und woran liegt es, dass diese Fragen erst in jüngerer Zeit an Relevanz gewinnen?
Wir bedanken uns für das Gespräch und die Möglichkeit, das Thema aus sport- und arbeitsrechtlicher Sicht beleuchten zu dürfen.

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Zum neuen Muster-Fördervertrag von DFB und DFL 2017

DFB und DFL haben – ohne Beteiligung der VDV – einen neuen Muster-Fördervertrag für Junioren entworfen. "Wir Profis" sprach darüber mit VDVJustiziar Dr. Frank Rybak.

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Kritik am neuen Muster-Fördervertrag: Änderungen zum Nachteil der Spieler

Wir Profis: DFB und DFL haben den Muster-Fördervertrag für Juniorenspieler überarbeitet. Was sind die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bislang verwendeten Muster-Fördervertrag?

Dr. Frank Rybak: Der neue Muster-Fördervertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die vertraglich geregelten Verpflichtungen des Spielers erweitert und präzisiert worden sind. Dabei hat man sich in vielerlei Hinsicht an dem seit Sommer 2016 gebräuchlichen neuen Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler orientiert und Regelungen aus diesem übernommen. Der neue Mustervertrag ist erheblich umfangreicher als der bisherige: Statt bislang zehn Seiten umfasst der neue Vertrag jetzt fünfzehn Seiten sowie zusätzlich eine Anlage zum Datenschutz. Eine Erweiterung der Verpflichtungen des Klubs sucht man allerdings vergeblich. Die VDV hatte die Tendenz zur immer weiteren Aufblähung der Vertragstexte bereits im vergangenen Jahr in Zusammenhang mit der Einführung des neuen Musterarbeitsvertrages für Lizenzspieler kritisiert. Diese Kritik kann man in Zusammenhang mit dem Fördervertrag nur wiederholen. Es geht hier um minderjährige Spieler, die in vielen Fällen lediglich die statutarisch festgelegte Mindestvergütung von 250 Euro brutto im Monat erhalten, in manchen Fällen noch nicht einmal diese.

Wir Profis: Welche Punkte sind besonders hervorzuheben?

Dr. Frank Rybak: In den Bereichen Gesundheit und Krankheit einschließlich freier Arztwahl, Verhalten im Zusammenhang mit Sportwetten und Spielmanipulation sowie Datenschutz sind zum Teil vollständig, zum Teil im Wesentlichen die für Lizenzspieler nach dem Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler geltenden Regelungen übernommen worden. Auch die Regelung betreffend die Ausschlussfristen entspricht jetzt derjenigen des Musterarbeitsvertrages für Lizenzspieler. Die Bestimmungen des Musterarbeitsvertrages für Lizenzspieler zu Verhaltenspflichten des Spielers in der Öffentlichkeit, die insbesondere öffentliche Äußerungen betreffen, sind ebenfalls komplett übernommen worden. Weitreichende Änderungen hat es auch bei den Bestimmungen zu Vermarktung und Persönlichkeitsrechten gegeben. Damit unterliegt ein Juniorenspieler auf der Basis des neuen Muster-Fördervertrages jetzt weitgehend denselben rechtlichen Verpflichtungen wie ein Lizenzspieler.

Wir Profis: Was gilt hinsichtlich der Arbeitszeit?

Dr. Frank Rybak: Obwohl das Nachweisgesetz gesetzlich vorschreibt, dass die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich niederzulegen ist, enthält auch der neue Muster-Fördervertrag keine Regelung betreffend die Arbeitszeit. Das ist ausgesprochen bedauerlich, da Junioren in der Regel noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung absolvieren und deshalb genau wissen sollten, in welchem zeitlichen Umfang sie ihrem Klub zur Verfügung stehen müssen. Bei dieser Vertragsgestaltung kann allenfalls annäherungsweise durch Auslegung unter Berücksichtigung des vereinbarten Gehaltes ermittelt werden, wie viele Stunden der Spieler überhaupt arbeiten muss.

Wir Profis: Welche Änderungen gibt es bei den Verpflichtungen des Klubs?

Dr. Frank Rybak: Eine, und die zum Nachteil des Spielers! Während bisher der Klub bei auswärtigen Spielern verbindlich sicherzustellen hatte, dass eine Betreuung und Unterbringung, etwa in einem Internat oder bei Gasteltern, vorhanden ist, hat sich der Klub nach der neuen Fassung lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten und der bestehenden Kapazitäten um Betreuung und Unterbringung zu bemühen. Es wird jetzt ausdrücklich festgeschrieben, dass der Fördervertrag selbst keinen Anspruch des Spielers auf Unterbringung begründet und es hierzu eines gesonderten Vertrages über die Unterbringung des Spielers bedarf. Das ist ein sehr wichtiger Punkt, reicht doch die vereinbarte Vergütung häufig nicht aus, eine Wohnung zu finanzieren. Hier wäre es wünschenswert gewesen, dass ein Anspruch des Spielers gegen den Klub auf Unterbringung oder alternativ auf Erstattung der anfallenden Fahrtkosten begründet wird.

Wir Profis: Gibt es auch Neuerungen bei den Regelungen betreffend die Laufzeit des Vertrages?

Dr. Frank Rybak: Leider ist der für viele Spieler und Eltern so wichtige Hinweis, dass die maximale Laufzeit eines Vertrages für Spieler unter 18 Jahren drei Jahre beträgt, in der neuen Fassung nicht mehr enthalten. Dies bleibt dennoch stets zu beachten. Neu aufgenommen wurde ein Hinweis, in welchen Konstellationen und Altersklassen der Abschluss eines Fördervertrages überhaupt möglich ist. Grundsätzlich können Förderverträge im Bereich der Leistungszentren der vier höchsten Spielklassen und der Junioren-Bundesliga ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 16 wechselt, abgeschlossen werden; mit Spielern, die mindestens seit der U 14 für ihren Klub spielberechtigt sind, können Förderverträge sogar bereits ab dem 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 15 wechselt, abgeschlossen werden. Neu aufgenommen wurde auch ein Sonderkündigungsrecht des Spielers für den Fall, dass die Anerkennung des Leistungszentrums des Klubs widerrufen wird, weil der Klub die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt: In diesem Fall ist der Spieler berechtigt, den Fördervertrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Widerruf fristlos zu kündigen. Diese Neuerung ist sehr zu begrüßen.

Wir Profis: Wir sprachen bereits über die maximale Vertragsdauer von drei Jahren bei Spielern unter 18 Jahren. Können mit minderjährigen Spielern Verlängerungsoptionen vereinbart werden?

Dr. Frank Rybak: Die maximale Vertragslaufzeit von drei Jahren für Spieler unter 18 Jahren ist in Artikel 18 Abs. 2 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einschränkungslos festgeschrieben. Diese Bestimmung ist auf nationaler Ebene verbindlich und von den nationalen Fußballverbänden ohne jegliche Änderung in ihr Verbandsreglement zu integrieren. Dem ist der DFB in § 22 seiner Spielordnung nachgekommen, diese Regelung gilt auch im Bereich der DFL. Der neue Muster-Fördervertrag enthält wie der bisherige optional eine sogenannte beidseitige Verlängerungsoption, wonach Klub und Spieler sich verpflichten, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen um eine individuell zu vereinbarende Zahl von Jahren fortzusetzen, falls die andere Partei dies wünscht und bis zu dem der Vertragsbeendigung vorausgehenden 30. April schriftlich erklärt, ob sie von der Option Gebrauch macht. In der alten Fassung war zudem noch der Hinweis enthalten, dass der Optionszeitraum maximal zwei Jahre betragen kann.

Ich halte eine beidseitige Verlängerungsoption bei Minderjährigen für eine klare Umgehung der verbindlichen Vorgabe des FIFA-Reglements, soweit Grundlaufzeit und Verlängerungszeitraum zusammen drei Jahre überschreiten. Das FIFA-Reglement verbietet mehr als dreijährige Vertragsbindungen bei Minderjährigen einschränkungslos. Gegen dieses Verbot wird auch dann verstoßen, wenn der Klub die Möglichkeit hat, den Vertrag einseitig und gegen den Willen des Spielers auf vier oder sogar fünf Jahre zu verlängern. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob ein Vertrag von vornherein auf vier oder fünf Jahre befristet ist oder der Klub diese Vertragsdauer unmittelbar nach Unterzeichnung des Fördervertrages durch Optionsausübung begründen kann. Daher sind bei Minderjährigen in diesen Konstellationen auch beidseitige Verlängerungsoptionen rechtswidrig. Einseitige Verlängerungsoptionen zu Gunsten des Klubs sind nach deutschem Recht und der Rechtsprechung der FIFA-Dispute Resolution Chamber ohnehin grundsätzlich unzulässig.

Wir Profis: Was sollten junge Spieler, die einen Fördervertrag abschließen wollen, vor allem beachten?

Dr. Frank Rybak: Wichtig ist vor allem, dass Vertragsdauer und Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Vertragsdauer von mehr als zwei Jahren ist im Regelfall nicht zu empfehlen, um auf sportliche und schulische Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Beidseitige Verlängerungsoptionen oder einseitige Verlängerungsoptionen zu Gunsten des Klubs sollten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Eine Vertragsdauer von drei Jahren bietet sich nur an, wenn der Spieler allein von der Vergütung, die er aus dem Fördervertrag erhält, gut leben kann. Dies sind natürlich nur generelle Empfehlungen, selbstverständlich muss man jeden Einzelfall betrachten.

Die VDV erhält häufig Anfragen von jungen Spielern, die wissen möchten, ob sie aus einem langfristigen, in der Regel schlecht dotierten Vertrag aussteigen können. Das ist in vielen Fällen nicht möglich, es gibt aber auch etliche Fälle, in denen es gelingen kann. Die Erfahrung zeigt, dass es nicht selten zu formellen Fehlern, insbesondere im Zusammenhang mit der Registrierung, kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch die Wirksamkeit der Befristung problematisieren. Eine detaillierte juristische Prüfung ist in jedem Fall sinnvoll.

Hilfe für Jugendspieler
Jugendspieler können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beitragsfrei VDV-Mitglied werden und in diesem Zusammenhang ihre Förderverträge vor der Unterschrift kostenfrei von der VDV-Rechtsabteilung prüfen lassen.
Infos im Netz: www.spielergewerkschaft.de

Zum neuen Mustervertrag für Lizenzspieler der DFL 2016

Die DFL hat ihren Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler umfassend überarbeitet. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justitiar Dr. Frank Rybak.

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Nur Tarifvertrag garantiert rechtssicheren Interessenausgleich!

Wir Profis: Im Mai 2016 hat die DFL den Clubs des Ligaverbandes einen neuen Musterarbeitsvertrag zur Verwendung ab der Transferperiode I der laufenden Saison 2016 / 17 zur Verfügung gestellt. Gibt es wesentliche Änderungen gegenüber dem bislang verwendeten Musterarbeitsvertrag?
Dr. Frank Rybak: Der bislang verwendete Musterarbeitsvertrag wurde 2005 eingeführt und zur Spielzeit 2008 / 2009 letztmalig überarbeitet. Tatsächlich gab es in dieser letzten Fassung nur vereinzelte Änderungen gegenüber Vorgängerfassungen, die seit Mitte der 1980er Jahre verwendet wurden. Der neue Musterarbeitsvertrag ist demgegenüber eine vollständige Neubearbeitung, die Neuerungen und Änderungen in nahezu allen Regelungsbereichen enthält. Dies erkennt man bereits am Umfang des Vertragswerkes: Während der bisherige Musterarbeitsvertrag mit 14 Seiten auskam, umfasst das neue Vertragswerk 30 Seiten sowie zusätzlich noch eine Anlage zu Vertragsstrafen und eine Anlage zum Datenschutz von weiteren drei Seiten.

Wir Profis: War die VDV bei der Entwicklung des neuen Musterarbeitsvertrages eingebunden?
Dr. Frank Rybak: Die Rechtsabteilung der DFL hat bereits seit 2014 an der Neufassung des Musterarbeitsvertrages gearbeitet. Die DFL hat der VDV Gelegenheit zur Stellungnahme zu einzelnen Entwürfen gegeben, und die VDV hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Tatsächlich hätte die VDV lieber einen Tarifvertrag abgeschlossen. Nur ein im Einzelnen ausgehandelter Tarifvertrag garantiert einen fairen und rechtssicheren Interessenausgleich zwischen Spielern und Clubs. Denn rechtlich unterliegen Tarifverträge nur einer beschränkten Inhaltskontrolle, da aufgrund des Verhandlungsgleichgewichtes von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband von einer „Richtigkeitsgewähr“ des Tarifvertrages auszugehen ist. Demgegenüber muss sich bei Verwendung eines Musterarbeitsvertrages jede Vertragsklausel am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen: Eine vorformulierte Vertragsklausel, die den Spieler unangemessen benachteiligt, ist unwirksam.

Wir Profis: Auf welche Punkte ist besonders zu achten?
Dr. Frank Rybak: Hervorzuheben sind insbesondere die Regelungen zu den Bereichen Beschäftigungsanspruch, Vermarktung, Persönlichkeitsrechte, freie Arztwahl, Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Spielers, Haftung, Ausschlussfristen und Datenschutz.

Wir Profis: Streitigkeiten um den Anspruch des Spielers auf Teilnahme am Training der Lizenzmannschaft gibt es recht häufig. Gibt es insoweit Änderungen?
Dr. Frank Rybak: Nach dem bislang verwendeten Musterarbeitsvertrag war ein Spieler auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt. Die VDV hat diese Klausel stets für unwirksam erachtet. Wir alle wissen, dass Bundesliga-Fußball und Oberliga-Fußball sich erheblich voneinander unterscheiden und nicht vergleichbar sind. Der neue Musterarbeitsvertrag sieht nun vor, dass ein Bundesliga-Spieler an Spielen oder am Training einer anderen Mannschaft des Clubs nur teilnehmen muss, wenn die Mannschaft mindestens in der 4. Spielklasse spielt, der Trainer Inhaber der Fußballlehrerlizenz ist und das Training in Mannschaftsstärke stattfindet; bei Zweitliga-Clubs und -Spielern soll die 5. Spielklasse und die Trainer-A-Lizenz ausreichen. Das bedeutet für den Spieler zwar eine bessere Vertragsgestaltung als bisher, ist aber immer noch fragwürdig. Ich halte auch die neue Klausel für rechtsunwirksam, da der Club immer noch die Möglichkeit hat, einen Spieler dauerhaft und ohne dass es überhaupt einen Grund dafür gibt, in die zweite Mannschaft „abzuschieben“. Selbstverständlich gibt es etliche Fälle, in denen die Spieler gern und freiwillig in der zweiten Mannschaft spielen, darüber müssen wir nicht reden. Es geht darum, wie man das „Abschieben“ eines Spielers in die zweite Mannschaft mit dem Ziel der Vertragsauflösung verhindern kann. Ich denke, es sollte selbstverständlich sein, dass ein Spieler, der mit einem Lizenzclub einen Vertrag als Lizenzspieler unterschreibt, auch mit der Lizenzmannschaft trainieren darf. Auch international ist das so üblich.

Wir Profis: Welche Änderungen gibt es im Bereich Vermarktung und Persönlichkeitsrechte?
Dr. Frank Rybak: Vermarktung und Persönlichkeitsrechte des Spielers sind im neuen Musterarbeitsvertrag sehr viel umfangreicher und detaillierter geregelt, als bisher. Die entsprechenden Bestimmungen nehmen mehr als fünf Seiten ein. Die Verpflichtung des Spielers, dem Club zu ermöglichen, seine sportlichen Leistungen und seine Persönlichkeit umfassend zu vermarkten, wird – neben der Verpflichtung zum Fußballspielen – zur vertraglichen Hauptpflicht erhoben. Dabei sollen durch die Klauseln die Bereiche, die Gegenstand der Vermarktung durch den Club bzw. die DFL sind, klarer von den Bereichen abgegrenzt werden, in denen eine Eigenvermarktung des Spielers möglich bleibt. Im Grundsatz wird anerkannt, dass der Spieler berechtigt bleibt, seine Leistungen und seine Sportlerpersönlichkeit selbst zu vermarkten, wenn diese Vermarktung ohne erkennbaren Bezug zu dem Club erfolgt und keine berechtigten Interessen des Clubs betroffen sind. Die Regelungen hierzu im bisherigen Musterarbeitsvertrag waren weit weniger präzise. Die Abgrenzung im Einzelfall kann selbstverständlich sehr problematisch sein.

Wir Profis: Dürfen die Spieler nach den Bestimmungen des neuen Musterarbeitsvertrages individuelle Ausrüsterverträge abschließen?
Dr. Frank Rybak: Nein. Die VDV hatte sich dafür ausgesprochen, festzuschreiben, dass die Spieler jedenfalls das Recht haben, Schuhe und Torwarthandschuhe frei zu wählen, und insoweit eigene Ausrüsterverträge abzuschließen. Dies ist leider auch im neuen Musterarbeitsvertrag nach wie vor nicht vorgesehen. Spieler, die eigene Ausrüsterverträge oder sonstige Sponsoren- oder Werbeverträge haben oder abschließen möchten, müssen insoweit individuelle Vereinbarungen mit ihren Clubs abschließen, die ihnen das gestatten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der neue Musterarbeitsvertrag eine Klausel enthält, wonach der Spieler garantiert, dass er die Vermarktungsrechte, die Gegenstand der Vermarktung durch den Club oder der DFL sind, weder einem Dritten eingeräumt hat, noch einräumen wird; für den Fall einer Verletzung dieser Garantie ist ein Freistellungsanspruch des Clubs gegen den Spieler vorgesehen, der bis zu einem Netto-Jahresgehalt betragen kann.

Wir Profis: Im Zusammenhang mit Sportwetten und Spielmanipulation ist jetzt vorgesehen, dass der Spieler den Club benachrichtigen muss, wenn er Anzeichen für eine Spielsucht bei sich erkennt. Wie ist eine solche Klausel rechtlich zu bewerten?
Dr. Frank Rybak: Es ist selbstverständlich, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs von herausragender Bedeutung ist. Nichtsdestotrotz erachte ich diese Klausel aus rechtlichen Gründen als sehr problematisch. Spielsucht ist eine Krankheit. Krankheiten gehören zunächst zur Privatsphäre. Krankheiten werden durch Ärzte diagnostiziert und behandelt, die einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen, deren Verletzung strafbar ist. Aus medizinischer Sicht dürfte problematisch sein, ob jemand, der unter einer Suchterkrankung leidet, zunächst überhaupt in der Lage ist, diese oder Anzeichen hierfür selbst zu erkennen. Wir müssen alles tun, um Betroffenen zu helfen, aber ich habe meine Zweifel, ob eine Anzeigepflicht beim Arbeitgeber – deren Verletzung ja auch wieder arbeitsrechtlich sanktioniert werden könnte – hier der richtige Weg ist.

Wir Profis: Auch nach dem neuen DFL-Musterarbeitsvertrag sind die Spieler verpflichtet, sich bei Verletzung oder Krankheit unverzüglich beim Club-Arzt oder einem vom Club beauftragten Arzt vorzustellen und sich den von diesen angeordneten Maßnahmen umfassend zu unterziehen. Wie ist dieser Passus mit dem Prinzip der freien Arztwahl vereinbar?
Dr. Frank Rybak: Die VDV weist seit jeher darauf hin, dass die freie Arztwahl verfassungsrechtlich garantiert ist und jedenfalls was Behandlungen angeht durch arbeitsvertragliche Klauseln nicht beschränkt werden kann. Dennoch enthält auch der neue Musterarbeitsvertrag Klauseln, die die freie Arztwahl tangieren. Natürlich kann nicht jeder der 36 Lizenzvereine für sich in Anspruch nehmen, über den besten Arzt zu verfügen. Die Praxis zeigt aber, dass es in diesem Zusammenhang selten zu Streitigkeiten kommt.

Wir Profis: Neu sind auch die Regelungen zum Datenschutz.
Dr. Frank Rybak: Der bisherige Musterarbeitsvertrag erhielt nur eine rudimentäre Regelung zum Thema Datenschutz. Demgegenüber ist jetzt vorgesehen, dass der Spieler eine umfassende datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgibt, die neben der Verarbeitung der Vertragsdaten auch die Verarbeitung von Daten über seine körperliche Leistungsfähigkeit, Krankheiten und Verletzungen und auch die Verarbeitung spiel- und leistungsbezogener Informationen gestattet, wie z. B. Laufwege, Passverhalten und Laufgeschwindigkeit des Spielers. Die VDV setzt sich für einen restriktiven Umgang mit Spielerdaten ein.

Wir Profis: Eine Überarbeitung hat auch die Vertragsstrafenregelung erfahren. Welche Änderungen gibt es hier?
Dr. Frank Rybak: Mit der neuen Regelung wird versucht, die Vertragsstrafenklausel konkreter zu fassen, weil die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit ein rechtliches Problem darstellt. Vorgesehen ist jetzt, dass jeder Club für sich individuell eine Anlage zu dem Arbeitsvertrag erstellt, die konkrete Verstöße gegen Vertragspflichten enthält, bei denen der Club zur Festsetzung einer Vertragsstrafe berechtigt sein soll. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tageseinheiten, wobei eine Tageseinheit der Betrag ist, der dem Spieler als Wert der finanziellen Leistungen des Clubs auf Tagesbasis zusteht. Dem Musterarbeitsvertrag selbst ist eine Anlage, aus der sich Verstöße ergeben, nicht beigefügt. Für die Beurteilung, ob eine festgesetzte Vertragsstrafe dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist, bedarf es zukünftig auch eines Blickes auf die jeweils vom Club zu erstellende Anlage.

Wir Profis: Auf welche Punkte sollten die Spieler sonst noch achten?
Dr. Frank Rybak: Der neue Musterarbeitsvertrag enthält eine Fülle beachtenswerter Klauseln, die ich an dieser Stelle leider gar nicht alle erwähnen kann. Für die Praxis sicherlich wichtig ist die jetzt neu vorgesehene Wohnsitzklausel, wonach der Spieler für die Dauer des Vertrages seinen Lebensmittelpunkt in einem im Einzelfall zu vereinbarenden Umkreis zu den Trainingseinrichtungen des Clubs einzurichten hat. Problematisch sind nach wie vor die umfangreichen dynamischen Verweisungen auf die umfassenden Regelwerke der Verbände wie der Liga, des DFB, der FIFA und der UEFA, die für den Spieler unüberschaubar sind.

Wir Profis: Sie sprachen Änderungen bei den Ausschlussfristen an. Was ist hier zu beachten?
Dr. Frank Rybak: Die Änderungen zu den Ausschlussfristen sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Der bisherige Musterarbeitsvertrag enthielt lediglich eine sog. einstufige Ausschlussfrist, wonach die Parteien Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend machen müssen, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Der neue Musterarbeitsvertrag enthält nunmehr eine sog. zweistufige Ausschlussfrist, wonach die Ansprüche in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend zu machen sind, wenn die Gegenseite den fristgerecht schriftlich geltend gemachten Anspruch ablehnt oder sie sich innerhalb eines Monats nach fristgerechter Geltendmachung nicht erklärt; diese Klage ist innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem einmonatigen Fristablauf zu erheben, frühestens jedoch neun Monate nach Fälligkeit. Die VDV hatte sich dafür ausgesprochen, es wie bisher bei einer einstufigen Ausschlussfrist zu belassen, damit der Spieler – denn meistens sind die Spieler die Anspruchsteller – nicht in die Situation kommt, seinen Club während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses verklagen zu müssen. Die DFL hielt aber an der neuen Regelung fest.

Wir Profis: Wie sollten sich Spieler nun verhalten, die ein Angebot auf der Grundlage des neuen DFL-Musterarbeitsvertrages erhalten?
Dr. Frank Rybak: Jeder Spieler sollte den Inhalt seines Arbeitsvertrages kennen. Wichtig zu wissen ist, dass die Verwendung des Musterarbeitsvertrages nicht vorgeschrieben ist und kein Spieler verpflichtet ist, einen Arbeitsvertrag nach Maßgabe des Musterarbeitsvertrages zu unterzeichnen. Natürlich wissen wir aus der Praxis, dass der Musterarbeitsvertrag in praktisch allen Fällen zur Grundlage des Vertragsschlusses gemacht wird. Die Klauseln werden in der Praxis typischerweise auch nicht zur Disposition gestellt. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sollte sich jeder Spieler von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder der VDV beraten lassen, und anschließend über kritische Punkte mit dem Club verhandeln.

Zur Zulässigkeit von Befristungen in Arbeitsverträgen mit Fußballprofis

Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Mainz zur Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen von Fußballprofis hat eine breite Diskussion ausgelöst. Eine Lösung des Problems könnte im Abschluss eines Tarifvertrags liegen. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justitiar Dr. Frank Rybak.

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Tarifvertrag kann Problematik entschärfen

Wir Profis: Was hat das Arbeitsgericht Mainz hinsichtlich der Zulassungsdauer von befristeten Arbeitsverträgen von Fußballprofis entschieden?
Dr. Frank Rybak: Nach dem Leitbild des deutschen Arbeitsrechts ist das unbefristete Arbeitsverhältnis im Verhältnis zum befristeten das erwünschtere, weil es dem Arbeitnehmer seine Lebensgrundlage erhält. Die maßgeblichen Regelungen zur Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (§ 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG). Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG). Heinz Müller war bereits seit 2009 als Lizenzfußballspieler bei Mainz 05 beschäftigt, ehe es 2014 zur Klage gegen den Verein kam. Zunächst hatte er einen Drei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, dann einen weiteren auf zwei Jahre befristeten Vertrag für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2014 mit einer Verlängerungsoption für beide Vertragsparteien um ein Jahr unter der Voraussetzung von mindestens 23 Einsätzen in der Bundesliga in der Saison 2013/2014, die er nicht erreicht hat.

Mit seiner Klage gegen Mainz 05 hat Heinz Müller dann u. a. geltend gemacht, dass diese Befristung rechtsunwirksam sei, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe. Da die Maximaldauer von zwei Jahren, bis zu der eine Befristung ohne Sachgrund zulässig ist, überschritten war, hatte sich das Arbeitsgericht Mainz mit der Frage zu beschäftigen, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Lizenzfußballspie-ler durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Im Ergebnis hat das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Sachgrundes verneint und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Heinz Müller und Mainz 05 nicht aufgrund einer Befristung zum 30.06.2014 beendet ist.

Wir Profis: Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
Dr. Frank Rybak: Die Frage, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Fußballprofi durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist, ist rechtlich umstritten. Eine höchstrichterliche Entschei-dung, d.h. eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), gibt es nicht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte in einem Urteil aus dem Jahr 2006 die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Profifußballer als sachlich gerechtfertigt an-gesehen und als Sachgründe das Abwechslungsbedürfnis des Publikums und das Alter bzw. die zu erwartenden körperlichen Defizite des Spielers anerkannt; in jenem Fall war der Spieler bei Vertragsschluss 30 Jahre alt. In der arbeitsrechtlichen Literatur wird die Zulässigkeit der Befristung ganz überwiegend bejaht, allerdings mit unter-schiedlichen Begründungen. Das Arbeitsgericht Mainz hat sich in seinem Urteil mit verschiedenen Begründungen auseinandergesetzt, im Ergebnis jedoch keinen der Be-gründungsversuche für tragfähig erachtet.

Im Kern geht es um die Frage, ob die „Eigenart der Arbeitsleistung“ eines Profifußball-spielers die Befristung rechtfertigt.

Zunächst hat das Arbeitsgericht den sog. „Verschleißtatbestand“ als Sachgrund abgelehnt. Die Rechtsprechung hat die Befristung von Arbeitsverträgen von Trainern mit Einschränkungen mit der Begründung anerkannt, dass es zwischen Trainer und Mann-schaft bzw. Sportler aufgrund des hohen Leistungsdrucks zu Verschleißerscheinungen kommen kann; die Fähigkeit eines Trainers zur Motivation der anvertrauten Sportler lasse regelmäßig nach. Bei Spielern ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Mainz ein entsprechender Verschleißtatbestand nicht gegeben; der allgemeine Verschleiß durch längere Ausübung desselben Berufs sei nicht ausreichend. Als Sachgrund für eine Be-fristung sei auch nicht ausreichend, dass der Abschluss befristeter Verträge in der ge-samten Fußballbranche üblich sei. Ein Grund für die Befristung sei auch nicht ein Bedürfnis des Publikums am Personalwechsel im Spitzensport; ein solches stelle sich nur dann ein, wenn der sportliche Erfolg ausbleibt. Unerheblich sei auch die Höhe der Ver-gütung des Spielers.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz ist in der arbeits- und sportrechtlichen Literatur insgesamt sehr kritisch aufgenommen worden. Überwiegend wird das Ergebnis abgelehnt. Auch den Kritikern fällt es indessen nicht leicht, eine überzeugende Begründung zu liefern, worin denn nun der Sachgrund für die Befristung von Spielerverträgen be-stehen soll. Meines Erachtens ist am ehesten noch die Begründung tragfähig, dass die Einpassung von Spielern in Mannschaften nicht objektivierbar ist. Auch ein guter Spieler passt nicht in jede Mannschaft.

Wir Profis: Welche Auswirkungen kann dieses Urteil in der Praxis haben?
Dr. Frank Rybak: Ich rechne nicht mit einer Klagewelle von Spielern, tatsächlich gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Insoweit ist es ähnlich wie beim Thema Mindestlohn. Tatsächlich muss sich der Fußball bis zu einer Klärung dieser nicht einfachen Rechtsfrage durch das BAG – sei es in dem Verfahren von Heinz Müller oder in einem anderen Verfahren – mit allen denkbaren Szenarien auseinandersetzen. Vor allem für die Clubs ist die bestehende Rechtsunsicherheit problematisch, denn klagt ein Spieler auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nicht beendet ist, gerät der Club ggf. in Annahmeverzug. Gewinnt der Spieler später den Prozess, muss der Club das Gehalt nachzahlen, obwohl der Spieler gar nicht gearbeitet hat. Eine Möglichkeit, die Proble-matik jedenfalls zu entschärfen, ist der Abschluss eines Tarifvertrages.

Wir Profis: Inwieweit kann die Problematik über einen Tarifvertrag gelöst werden?
Dr. Frank Rybak: Nach dem TzBfG kann die Höchstdauer von zwei Jahren, bis zu der Befristungen ohne Sachgrund zulässig sind, verlängert werden (§ 14 Abs. 1 S. 3 TzBfG). Obwohl die den Tarifvertragsparteien danach eröffnete Möglichkeit nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch hinsichtlich der Anzahl der Verlängerungen eingeschränkt ist, nimmt das BAG an, dass die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht schrankenlos ist. Für zulässig erachtet hat das BAG eine Festlegung der zulässigen Höchstdauer sachgrundloser Befristungen durch einen Tarifvertrag auf 42 Monate bei höchstens vier Vertragsverlängerungen. Aufgrund der Besonderheiten des Fußballs wären meines Erachtens auch vier oder fünf Jahre zu rechtfertigen. Mit einer derartigen tarifvertraglichen Regelung könnten die VDV und ein von den Clubs zu gründender Arbeitgeberverband jedenfalls die ganz überwiegende Zahl der Fälle rechtsicher regeln. Wir haben der DFL unsere entsprechende Bereitschaft bereits mehrfach signalisiert.

Wir Profis: Inwieweit ist die Entscheidung auf die Angestelltenverhältnisse von Jugendspielern mit Förderverträgen sowie von Trainern und Scouts übertragbar?
Dr. Frank Rybak: Auf diese Arbeitnehmergruppen ist die Entscheidung nicht übertragbar. Bei Jugendspielern besteht die Ungewissheit, ob sich ihre Leistungsfähigkeit überhaupt dahin entwickelt, dass sie Vollprofis werden können; insoweit dürfte ein Sachgrund zu bejahen sein. Bei Trainern muss man genau auf die Vertragsgestaltung im Einzelfall schauen. Bei Scouts ist ein Sachgrund, der eine Befristung rechtfertigen könnte, grundsätzlich erst einmal nicht ersichtlich. Generell ist zu beobachten, dass bei den Klubs die Praxis verbreitet ist, die Arbeitsverträge mit Mitarbeitern aus dem sportlichen Bereich zu befristen, auch wenn es sich nicht um Spieler oder Trainer handelt. Für diese Arbeitnehmer gelten aber die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Zulässigkeit von Befristungen, und eine Befristung – über zwei Jahre hinaus – ist in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt.

Wir Profis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wie sehen die weiteren Verfahrens-schritte aus?
Dr. Frank Rybak: Mainz 05 hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, so dass die Sache jetzt vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz verhandelt wird. Wie den Medien zu entnehmen war, hat das LAG eine mündliche Verhandlung über die Berufung auf den 17. 02.2016 terminiert. Es bleibt abzuwarten, ob das LAG die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz bestätigen wird. Viele sehen gute Erfolgsaussichten für Mainz 05 und erwarten, dass das LAG – mit welcher Begründung auch immer – einen Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen mit Fußballspielern bejahen wird. Natürlich haben beide Parteien auch noch die Möglichkeit, sich vor oder in dem anberaumten Termin zu einigen. Die Klärung dieser Rechtsfrage durch ein Urteil wäre für den Fußball wünschenswert. In dem Fall, dass sich die Parteien nicht einigen und das LAG über die Berufung entscheidet, kommt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der An-gelegenheit auch noch eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Betracht. Sollte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz letztinstanzlich bestätigt werden, können wirksam befristete Verträge mit Spielern nur noch bis zur Dauer von zwei Jahren abgeschlossen werden. Bei längerer Vertragsdauer bestünde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das der Klub nur durch eine wirksame Kündigung beenden kann. Hier greifen dann die Beschränkungen des Kündigungsschutzrechts.

dr. rybak - Sportrecht

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